Denkmalschutzgesetz
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Das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1923 in der Fassung
von 1999 geht von der Prämisse aus, dass die Erhaltung
der Objekte von künstlerischer, historischer oder sonstiger
kultureller Bedeutung bzw. ihr Verbleib im Inland
im öffentlichen Interesse gelegen sein muss.
Dieses öffentliche Interesse wird bei kulturell wertvollen
Objekten, die sich im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft
befinden, von vornherein kraft Gesetz vermutet, wodurch sie
automatisch unter Denkmalschutz stehen solange das Bundesdenkmalamt
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nicht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
über das Vorliegen des öffentlichen Interesses bescheidmäßig
erkennt. Für unbewegliche Kulturgüter endet diese
Vermutung mit 31. Dezember 2009. Das Bundesdenkmalamt ist
jedoch ermächtigt, unbewegliche Kulturgüter, auf
die diese Vermutung zutrifft, per Verordnung unter Schutz
zu stellen, wodurch diese Befristung nicht zur Anwendung kommt.
Für Objekte im privaten Eigentum erklärt nach einem
bescheidmäßigen Verfahren das
Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf
wissenschaftliche Forschungsergebnisse, ob das betreffende
Objekt, sei es beweglich oder unbeweglich, unter Denkmalschutz
steht. Das Unterschutzstellungsverfahren wird vom Bundesdenkmalamt
von Amts wegen eingeleitet. Anregungen können an das
zuständige Landeskonservatorat gerichtet werden.
Diese Denkmäler sollen bis zum Jahr 2010 zusammen mit
den durch Verordnung unter Schutz gestellten Objekten in einem
nach internationalem Vorbild gestalteten Denkmalverzeichnis
("Denkmalliste") erfasst werden.
Die Folge einer derartigen Unterschutzstellung
ist, dass eine Zerstörung des Objektes und jede Veränderung,
die den Bestand (Substanz), seine überlieferte Erscheinung
oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte,
ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten sind. Der
Verkauf eines unter Denkmalschutz stehenden Denkmals muß
nicht bewilligt werden, er ist dem Bundesdenkmalamt aber unter
gleichzeitiger Namhaftmachung des Käufers/der Käuferin
anzuzeigen.
Desweiteren bestimmt das Denkmalschutzgesetz, dass die Verbringung
von Kulturgut ins Ausland einer Bewilligung
des Bundesdenkmalamtes bedarf, wenn das betreffende
Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. ein solches Verfahren
eingeleitet ist. Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch
auf sonstige Kulturgüter, soferne sie nicht durch Verordnung
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Unterricht und kulturelle Angelegenheiten von einer solchen
Bewilligung ausgenommen sind. Damit folgt das Denkmalschutzgesetz
der Verordnung vom Rat der Europäischen Union aus
dem Jahre 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern
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