php for news
News
„Kulturelles Erbe” - Vermächtnis und Auftrag
lautete der Titel eines internationalen Symposiums vom 26. bis 28. September 2007 in Klagenfurt.
mehr>>


10 Jahre Rumänische Gesellschaft für Kulturgüterschutz
Ein Beitrag des Präsidenten der ÖGKGS DDr. Gerhard Sladek.
mehr>>


News-Archiv


KGS-Journal 2008

KGS-Journal 2008

(Archiv)

Denkmalschutzgesetz
(Text>>)


Das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1923 in der Fassung von 1999 geht von der Prämisse aus, dass die Erhaltung der Objekte von künstlerischer, historischer oder sonstiger kultureller Bedeutung bzw. ihr Verbleib im Inland im öffentlichen Interesse gelegen sein muss.

Dieses öffentliche Interesse wird bei kulturell wertvollen Objekten, die sich im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft befinden, von vornherein kraft Gesetz vermutet, wodurch sie automatisch unter Denkmalschutz stehen solange das Bundesdenkmalamt (Website>>) nicht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen über das Vorliegen des öffentlichen Interesses bescheidmäßig erkennt. Für unbewegliche Kulturgüter endet diese Vermutung mit 31. Dezember 2009. Das Bundesdenkmalamt ist jedoch ermächtigt, unbewegliche Kulturgüter, auf die diese Vermutung zutrifft, per Verordnung unter Schutz zu stellen, wodurch diese Befristung nicht zur Anwendung kommt.

Für Objekte im privaten Eigentum erklärt nach einem bescheidmäßigen Verfahren das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse, ob das betreffende Objekt, sei es beweglich oder unbeweglich, unter Denkmalschutz steht. Das Unterschutzstellungsverfahren wird vom Bundesdenkmalamt von Amts wegen eingeleitet. Anregungen können an das zuständige Landeskonservatorat gerichtet werden.

Diese Denkmäler sollen bis zum Jahr 2010 zusammen mit den durch Verordnung unter Schutz gestellten Objekten in einem nach internationalem Vorbild gestalteten Denkmalverzeichnis ("Denkmalliste") erfasst werden.

Die Folge einer derartigen Unterschutzstellung ist, dass eine Zerstörung des Objektes und jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), seine überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten sind. Der Verkauf eines unter Denkmalschutz stehenden Denkmals muß nicht bewilligt werden, er ist dem Bundesdenkmalamt aber unter gleichzeitiger Namhaftmachung des Käufers/der Käuferin anzuzeigen.

Desweiteren bestimmt das Denkmalschutzgesetz, dass die Verbringung von Kulturgut ins Ausland einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf, wenn das betreffende Objekt unter Denkmalschutz steht bzw. ein solches Verfahren eingeleitet ist. Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf sonstige Kulturgüter, soferne sie nicht durch Verordnung (Text>>) des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten von einer solchen Bewilligung ausgenommen sind. Damit folgt das Denkmalschutzgesetz der Verordnung vom Rat der Europäischen Union aus dem Jahre 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (Text>>).

Österreichische Gesellschaft für Kulturgüterschutz, Palais Palffy, A-1010 Wien, Josefsplatz 6, Tel. +43 1 5200-50973, office@kulturgueterschutz.at