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„Kulturelles Erbe” - Vermächtnis und Auftrag
lautete der Titel eines internationalen Symposiums vom 26. bis 28. September 2007 in Klagenfurt.
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10 Jahre Rumänische Gesellschaft für Kulturgüterschutz
Ein Beitrag des Präsidenten der ÖGKGS DDr. Gerhard Sladek.
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News-Archiv


KGS-Journal 2008

KGS-Journal 2008

(Archiv)

Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954
(Text>>)


Die immensen Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges waren Anlass für eine neue Beurteilung des Problemkreises Kulturgüterschutz, die letztlich am 14. Mai 1954 in Den Haag zum Abschluss der bedeutendsten gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des internationalen Kulturgüterschutzes durch zunächst 37 Staaten führte. Ein wesentlicher Impuls ging dabei von der 1946 gegründeten UNESCO (>>) als UNO-Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur aus.

Österreich ist der Konvention 1964 beigetreten und hat sich mit diesem Schritt verpflichtet, alle in der Konvention vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, die den Schutz des Kulturgutes im Fall eines bewaffneten Konfliktes zum Ziel haben.

Die Haager Konvention 1954 verpflichtet die Vertragsstaaten, bereits in Friedenszeiten effiziente Schutzmaßnahmen in präventiver Form für Kulturgüter zu treffen. Dazu ist nicht nur die Mitarbeit des Militärs (>>), sondern auch von zivilen Organisationen erforderlich.

In Österreich obliegt im Zivilbereich die Pflicht zur Wahrnehmung der sich aus der Haager Konvention ergebenden Agenden dem Bundesdenkmalamt (Website>>) in Wien. 1968 wurde bei diesem ein Konventionsbüro eingerichtet, dessen Hauptaufgabe es ist, für ganz Österreich Ranglisten zu erstellen, mit welchen die schützenswerten Kulturobjekte klassifiziert werden. Davon sind laut Haager Konvention sowohl einzelne Baudenkmäler als auch Gebäudegruppen, sogenannte Ensembles, sowie auch größere Schutzzonen erfasst, welche bedeutende Gebäudegruppen enthalten. Weiters fallen alle Aufbewahrungsorte von Sammlungen beweglichen Kulturgutes sowie alle archäologischen Stätten in den Schutzbereich.

Die Haager Konvention wurde zuletzt um das, am 26. März 1999 unterzeichnete und von Österreich 2002 ratifizierte, 2. Zusatzprotokoll (>>) ergänzt, das insbesondere einen erhöhten Schutz bei militärischen Auseinandersetzungen vorsieht und Regeln für die strafrechtliche Verantwortlichkeit enthält. Zudem wird der immer bedeutender werdenden Rolle der nichtstaatlichen Organisationen (NGO´s) auf dem Gebiet des Kulturgüterschutzes Rechnung getragen.

In den vom Bundesdenkmalamt erarbeiteten Sammelranglisten sind die Kulturdenkmäler jedes Bundeslandes, ihrer Wertigkeit entsprechend, eingeteilt in:

Rang A
Rang B
Rang C
Rang D
 

Bedeutendste Kulturgüter internationaler Bedeutung
Sehr bedeutende Kulturgüter nationaler Bedeutung
Bedeutende Kulturgüter von höchster regionaler Bedeutung
Kulturgüter höchster lokaler Bedeutung

Mit der Novelle 1999 zum Denkmalschutzgesetz (>>) erfolgte erstmalig eine innerstaatliche gesetzliche Regelung des Kulturgüterschutzes im Sinne der Haager Konvention 1954. Demnach ist das Bundesdenkmalamt verpflichtet, bis 31. Dezember 2009 die nach der Haager Konvention zu schützenden Objekte gemäß der international gebräuchlichen Kriterien zu erfassen und zu veröffentlichen.

In ganz wenigen Fällen wird bestimmten Objekten der Rang eines Sonderschutzes zuerkannt (z.B. bis zum Jahre 2000 Bergungsorte in den ehemaligen Bergwerken in Altaussee/Stmk).

Die Kenntlichmachung der aufgrund der Haager Konvention geschützeten Objekte erfolgt durch die mittlerweile allgemein bekannten blau-weißen Plaketten, welche an weithin sichtbaren Stellen der Denkmale anzubringen sind.

Schutzzeichen nach der Haager Konvention 1954  

 

 

 

Internationales Kulturgüterschutzzeichen
nach der Haager Konvention 1954

 

Österreichische Gesellschaft für Kulturgüterschutz, Palais Palffy, A-1010 Wien, Josefsplatz 6, Tel. +43 1 5200-50973, office@kulturgueterschutz.at