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Zusatzprotokoll zur Haager Konvention 1954
(Text>>)
Das zum 100-jährigen Jubiläum der Haager Konvention
über den Landkrieg 1899 am 26. März 1999 in den
Haag unterzeichnete 2. Zusatzprotokoll wurde von Österreich
im März 2002 ratifiziert. Für sein Inkrafttreten
war jedoch die Hinterlegung von mindestens 20 Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden erforderlich. Am 9. März 2004
ist es schließlich mit dem Beitritt von Costa Rica als
20. Staat in Kraft getreten.
Als wesentlicher Punkt des 2. Zusatzprotokolls ist die Einführung
einer neuen Schutzkategorie - nämlich des Begriffes:
"verstärkter Schutz" zu nennen,
der zu einer generellen Neubearbeitung der bestehenden Verzeichnisse
und Register der unter Schutz stehenden Objekte führen
muss. Insgesamt stehen wir der schwierigen Situation einer
Neubewertung gegenüber. Eine auf das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Bundesdenkmalamt
zukommende zeit- und personalintensive Arbeit, welche jedoch
dringend vorzunehmen ist, weil dadurch bzw. bis dahin die
nachfolgende konkrete Auseinandersetzung mit den Objekten
im Bereich Bundesministerium für Landesverteidigung blockiert
ist.
Neu ist auch in Kapitel 2, Art.5, die Verpflichtung der Vertragsstaaten,
"die für die Sicherung des Kulturgutes zuständigen
Behörden zu bezeichnen" und entsprechende
Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, wie: Erstellung von
Verzeichnissen Planung von Notfallmaßnahmen Vorbereitung
zur Verlagerung von Kulturgut oder die Bereitstellung von
entsprechendem Schutz des Gutes an Ort und Stelle. In der
neuen Situation bedeutet dies auch eine weitaus intensivere
Verpflichtung zur Beschäftigung mit der Materie durch
das Bundesministerium für Inneres als das bisher der
Fall war.
Die in der Konvention zu vage gehaltene Ausnahmeklausel der
zwingenden militärischen Notwendigkeit
(Art.4 Abs.2) wird nun präziser formuliert (Art 6-9 des
Protokolls). Neben inhaltlichen Kriterien (Vereinheitlichung
mit dem Schutzstandard des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer
Konventionen, BGBl. Nr. 527/1982) werden auch prozedurale
Bedingungen vorgesehen, die für einen Angriff auf geschütztes
Kulturgut vorhanden sein müssen. Dadurch lässt sich
für den Ernstfall erhöhter Schutz von Kulturgut
erwarten.
Im Kapitel 4 setzt sich das Protokoll mit der "strafrechtlichen
Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit" auseinander.
Unter dem Eindruck vermehrter Zerstörungen, auch unter
dem Gesichtspunkt von Attacken unter ethnischen Aspekten,
bei welchen die Zerstörung von Kulturgut Primärziel
und nicht etwa ein Teil der "Kollateralschäden"
- was auch immer dieser hässliche Ausdruck bedeutet -
war, sieht das Gesetzeswerk nunmehr konkrete Verfolgungsmaßnahmen
und -möglichkeiten vor.
Als besondere Neuerung schafft das 2. Protokoll jetzt auch
die Möglichkeit der Anwendung der Konvention bei nicht-internationalen
Konflikten (Kapitel 5), d.h. bei Bürgerkriegen.
Ein Mangel, der in jüngster Zeit vielfach zu schmerzlichen
Diskussionen und Situationen der Ohnmacht geführt hat.
Denn selbst bei gutem Willen internationaler Organisationen
schützend für das Kulturgut tätig zu werden,
gab es meist nicht einmal rechtliche Grundlagen dafür.
Ein interessanter Ansatzpunkt für die ÖGKGS eröffnet
sich im Kapitel 6 (institutionelle Fragen). Artikel 27 konkretisiert
die Aufgaben eines aus den Mitgliedsstaaten des Protokolls
zu bildenden Ausschusses. Im Abs. 3 wird auf die Zusammenarbeit
mit nationalen und internationalen staatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen (NGO) verwiesen, deren Ziele denen
der Konvention sowie des 1. und 2. Protokolls gleichen. Damit
ist eine auch formale Aufwertung der zahlreichen privaten
Initiativen und NGO's erkennbar, zu denen auch die ÖGKGS
zählt.
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